Schufa Urteil - Oberlandesgericht München 17.05.2011

Laut dem Oberlandesgericht München darf es keinen Schufa-Eintrag geben, wenn ein Konto wegen überzogenem Dispo gekündigt wird. In diesem Fall darf die Bank die Daten nicht an die Schufa übermitteln. Ein Verbraucher hatte seinen Dispokredit überzogen und dadurch Schulden bei der Bank. Das war der Grund dafür, dass die Bank ihm das Konto kündigte. Daraufhin veranlasste die Bank einen negativen Schufa-Eintrag. Der Verbraucher zog vor Gericht und bekam Recht. Bei einer Kontokündigung wegen der Überziehung des Dispokredits handelt es sich um einen so genannten weichen Negativeintrag. Dieser darf nur nach Interessenabwägung stattfinden. Das bedeutet, es muss sowohl für die Bank als auch für andere Vertragspartner der Schufa durch den Eintrag ein Mehrwert entstehen bzw. die Vertragspartner müssen Interesse an diesem Eintrag haben. Ansonsten darf eine Datenübermittlung nicht stattfinden. Diese Interessenabwägung muss von der Bank nachgewiesen werden können. Ein solcher Eintrag kann für den Verbraucher erhebliche Nachteile in der Privatwirtschaft nach sich ziehen. Das kann sein, dass man es schwer hat einen Kredit zu bekommen. Auch sehr hohe Zinsen können die Folge sein. Die Einträge bei der Schufa bleiben auch nach der Löschung noch drei Jahre lang bestehen. Es lohnt sich also gegen solche Einträge gerichtlich vorzugehen.

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